{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-238_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4582&type=1563347022&cHash=95f735febae0831d96e6a582b89a89bc", "Checksum": "497ff865e1e292fe7dbb47f632c39c43"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG (SR 642.1). Beendet ein Kind seine Ausbildung im Oktober, so besteht nach dem Stichtagsprinzip kein Anspruch auf Kinderabzug (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/238)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:19:18", "Checksum": "e0248aef04c46debb87e054be338bbb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238\nRegeste:\nArt. 213 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG (SR 642.1). Beendet ein Kind seine Ausbildung im Oktober, so besteht nach dem Stichtagsprinzip kein Anspruch auf Kinderabzug (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2010, I/1-2009/238).\n\nb) Gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG in Verbindung mit Art. 7 lit. a der Verordnung über\nden Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der\ndirekten Bundessteuer (in der Fassung vom 27. April 2005, AS 2005 S. 1937,\nSR 642.119.2, abgekürzt: VKP) werden für jedes minderjährige oder in der beruflichen\nAusbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt, Fr. 6'100.--\nvom Einkommen abgezogen. Der erhöhte Abzug für Versicherungsprämien und\nSparzinsen nach Art. 212 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 VKP beträgt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFr. 700.-- und kann nur gewährt werden, wenn ein Abzug nach Art. 213 Abs. 1 lit. a\noder b DBG geltend gemacht werden kann. Die Sozialabzüge werden nach den\nVerhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (Art. 213\nAbs. 2 DBG). Massgebend ist der 31. Dezember. Eine anteilmässige Gewährung\nkommt in Frage, wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode\nbesteht (Art. 213 Abs. 3 DBG).\n\nMit den Sozialabzügen trägt das Steuergesetz, ähnlich wie mit den allgemeinen\nAbzügen, den besonderen wirtschaftlichen Belastungen der Steuerpflichtigen\nRechnung. Anders als die allgemeinen Abzüge lassen sie jedoch nicht den Abzug\nangefallener Aufwendungen zu; vielmehr kann bei Vorliegen bestimmter persönlicher\nVerhältnisse ein gesetzlich festgelegter Betrag beansprucht werden (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S.\n165). Sie sind nicht unmittelbar auf die Berücksichtigung von effektiven Aufwendungen\nder Steuerpflichtigen, sondern auf Gruppendifferenzierung ausgerichtet. Sie sind\ndeshalb ein Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariationen oder Tarifverfeinerungen\nund wirken als solche grobschlächtig. Sie tragen den konkret verausgabten Mitteln\nbloss typisiert Rechnung (M. Reich, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/1, 2. Aufl. 2002, N 67 zu Art. 9 StHG).\n\nDa die Gewährung von Sozialabzügen an das Vorliegen bestimmter Verhältnisse\nanknüpft, gilt für deren Festsetzung gemäss Art. 213 Abs. 2 DBG das Stichtagsprinzip.\nEs ist ein typisches Beispiel einer gesetzlichen Vereinfachung im Rahmen des\nSteuervollzugs, indem Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht laufend,\nsondern (grundsätzlich) nur einmal in der Steuerperiode berücksichtigt werden.\nBestehen die Verhältnisse am Stichtag, so wird undifferenziert davon ausgegangen,\ndass sie in der ganzen Steuerperiode bestehen (I.P. Baumgartner, Kommentar zum\nSchweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2 Auflage 2008, N 2 zu Art. 35 DBG). Dem\nStichtagsprinzip liegt eine Gesamtbetrachtung zugrunde, bei der in Kauf genommen\nwird, dass im Einzelfall eine steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung eines\nPflichtigen eintreten kann. Entscheidend ist, dass – soweit eine absolut korrekte\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden kann –\nes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, wenn die gesetzliche\nRegelung nicht in genereller Weise zu Ungerechtigkeiten führt (SGE 2008 Nr. 1 E.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.3.2). Eine solche generelle Benachteiligung gewisser Kategorien von Pflichtigen tritt\nbeim Stichtagsprinzip gerade nicht ein, indem allen Pflichtigen ein Sozialabzug, der\nsich zu ihrem Vorteil auswirkt, auch dann gewährt wird, wenn die Veränderung in den\npersönlichen Verhältnissen erst kurze Zeit bestand. Andererseits ist es möglich, dass\nbei der Beendigung einer Ausbildung Ende November der Abzug nicht gewährt wird,\nobwohl während elf Monaten eine Unterstützung zur Hauptsache geleistet wurde. Dies\nist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hinzunehmen (SGE 2008 Nr. 1\nE. 2.3.3). Auch wenn es durchaus bedenkenswert wäre, den Kinderabzug pro rata\ntemporis zuzulassen, verbietet der klare Wortlaut von Art. 213 Abs. 2 und 3 DBG zum\nheutigen Zeitpunkt eine entsprechende Gesetzesauslegung (vgl. allgemein Bosshard/\nBosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im schweizerischen Steuerrecht, Zürich\n2000, S. 109 ff.).\n\nc) Es ist unstreitig, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2008 während nahezu zehn\nMonaten wesentliche Beiträge an ihre Tochter leisteten und damit an deren Unterhalt\nmindestens in der Höhe des Abzuges beitrugen. Da jedoch das Stichtagsprinzip zur\nAnwendung gelangt, ist die Dauer der Unterstützung nicht massgebend. Vielmehr ist\nentscheidend, dass die Tochter am 31. Dezember 2008, dem Ende der Steuerperiode,\nunselbständig erwerbstätig war und sich nicht mehr in schulischer oder beruflicher\nAusbildung befand. Bei dieser, auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen\nSachlage hat die Vorinstanz den Kinderabzug und den erhöhten Abzug für\nVersicherungsprämien und Sparzinsen zu Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde ist\ndeshalb abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten den\nBeschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von\nFr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 13 Ziff. 522\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 800.--\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}