{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-10-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-238_2010-10-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4582&type=1563347022&cHash=95f735febae0831d96e6a582b89a89bc", "Checksum": "497ff865e1e292fe7dbb47f632c39c43"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 21.10.2010 I/1-2009/238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 213 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG (SR 642.1). 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Beendet ein Kind seine\nAusbildung im Oktober, so besteht nach dem Stichtagsprinzip kein\nAnspruch auf Kinderabzug (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21.\nOktober 2010, I/1-2009/238).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; a.o.\nGerichtsschreiber Philipp Lenz\n\nX und Y Z, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y Z sind unselbständig erwerbstätig und wohnen in S. Ihre Tochter A (geb.\n1984) besuchte in den Jahren 2005 bis 2008 das Kindergartenseminar Rudolf Steiner in\nBern. Während dieser Zeit wurde sie von den Eltern finanziell unterstützt. Sie schloss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden dreijährigen Ausbildungsgang Ende Oktober 2008 ab und erhielt das Diplom im\nNovember 2008. Mitte Oktober 2008 begann, sie als Kindergärtnerin zu arbeiten.\n\nB.- Nachdem X und Y Z keine Steuererklärung für das Jahr 2008 eingereicht hatten,\nwurden sie für die direkte Bundessteuer 2008 nach Ermessen mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 74'200.-- veranlagt. Am 19. September 2009 (Poststempel: 24.\nSeptember 2009) erhoben sie gegen die Veranlagung Einsprache und reichten\ngleichzeitig die Steuererklärung für das Jahr 2008 ein. Sie deklarierten ein steuerbares\nEinkommen von Fr. 37'954.--.\n\nMit Entscheid vom 2. Dezember 2009 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache\nteilweise gut und nahm verschiedene Korrekturen vor. Sie liess insbesondere den für\ndie Tochter A geltend gemachten Kinderabzug von Fr. 6'800.--, den damit\nverbundenen zusätzlichen Pauschalabzug von Fr. 600.-- für Sparzinsen und\nVersicherungsprämien sowie die Ausbildungskosten von Fr. 10'885.-- nicht zum Abzug\nzu und legte das steuerbare Einkommen auf Fr. 58'400.-- fest.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 30.\nDezember 2009 (Poststempel) Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit\ndem sinngemässen Antrag, der Kinderabzug und der Abzug der Ausbildungskosten\nseien zuzulassen. Auf die Ausführungen zur Begründung des Antrags wird, soweit\nnotwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDie Vorinstanz beantragte am 9. Februar 2010 unter Hinweis auf den angefochtenen\nEntscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische\nSteuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2009\n(Poststempel) ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Vorab ist festzuhalten, dass die Abzüge, welche Kinder betreffen, bei der direkten\nBunddessteuer und bei der kantonalen Steuer nicht identisch sind. So kennt die direkte\nBundessteuer keinen Abzug für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung, wie\ner mit dem II. Nachtrag zum St. Gallischen Steuergesetz (nGS 41-85) für die Staatsund Gemeindesteuern auf den 1. Januar 2007 neu eingeführt wurde. Die Vorinstanz hat\ndaher zu Recht die unter Ziff. 25.3 der Steuererklärung deklarierten Aufwendungen bei\nder direkten Bundessteuer nicht berücksichtigt.\n\n3.- In der Beschwerde ist umstritten, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf den\nKinderabzug und den erhöhten Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen für\nihre 1984 geborene Tochter A haben.\n\na) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Tochter A sei bis Ende Oktober 2008 in\nAusbildung gewesen und habe das Abschlussdiplom erst im November 2008 erhalten.\nSie habe bis Oktober 2008 unbezahlte Praktika in W und R absolviert. Erst Mitte\nOktober 2008 habe sie die Erwerbstätigkeit aufgenommen. Es sei inakzeptabel, dass\ndie Ausbildungsabzüge nicht zugelassen würden.\n\nDie Vorinstanz bestreitet den geschilderten Sachverhalt nicht. Sie weist in ihrem\nEinspracheentscheid vom 2. Dezember 2009 aber darauf hin, dass A Z Ende 2008\nnicht mehr in Ausbildung, sondern bereits berufstätig gewesen sei. Daher entfielen im\n2008 die Abzüge für die Tochter A.\n\n"}