Angesichts des Freispruchs sind dem Angeschuldigten die ausseramtlichen Kosten vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat. Entscheid: 1. A X wird vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis und mit 2004) freigesprochen. 2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des Gerichtsverfahrens von Fr. 1'200.-- (Entscheidgebühr) trägt der Staat. 3. Der Staat (kantonales Steueramt) hat den Angeschuldigten mit Fr. 1'678.60 (davon Fr. 118.60 Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12