Gemäss dem im Steuerstrafverfahren entsprechend Art. 269 StG analog anwendbaren Art. 98 Abs. 2 VRP werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Rechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall war angesichts der Fragen, die sich im Verhältnis zwischen Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren und im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Beweis des strafbaren Verhaltens stellten, der Verzicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung nicht zumutbar. Eine Kostennote ist nicht eingereicht worden.