e) Da die Höhe der vom Angeschuldigten in den Steuerjahren 2001 bis und mit 2004 hinterzogenen Einkommensbestandteile nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. Der Angeschuldigte ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des Gerichtsverfahrens vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).