vor. Indessen wurde auch aus der Befragung nicht klar, in welchem Umfang er mit seiner Hauswarttätigkeit neben diesem Ausstand laufende Mietzinsen abgegolten hat. Dazu wären klarere Angaben zur Dauer und zum Umfang seiner Tätigkeit erforderlich. Die Aussagen insbesondere zur kontinuierlichen Reduktion seiner Tätigkeit in den Jahren 2003 und 2004 und die Frage, inwieweit sein Bruder auch auf Mietzinsen verzichtet hat, erlauben keine ausreichend genaue Festlegung des Werts der vom Angeschuldigten erbrachten Arbeitsleistungen. Seine Angaben waren insgesamt zu unbestimmt und diffus, was aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar ist.