Auch die Bewertung der Arbeitsleistung ist unsicher, umso mehr als nicht ausgeschlossen ist, dass der Bruder des Angeschuldigten auch auf einen Teil der Mietzinsen verzichtet hat. Während welcher Dauer und für welchen Wert der Angeschuldigte Arbeiten ausführte, konnte in der Befragung deshalb nicht rechtsgenügend eruiert werden. bb) Zu prüfen ist, ob die Sachverhaltselemente wie sie sich aus den Akten und der Befragung des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung ergeben, eine schätzungsweise Festlegung der nicht angegebenen Einkommensbestandteile zulässt, die den steuerstrafrechtlichen Anforderungen an den Beweis des objektiven Tatbestands genügt.