Unklar blieb, über wie lange Zeit und in welchem Umfang der Angeschuldigte in den Jahren 2002 bis und mit 2004 auch seine laufenden Mietzinsschulden durch Arbeitsleistungen beglichen hat. Bei einer wöchentlichen Tätigkeit von 5-6 Stunden und einem Stundenansatz von beispielsweise Fr. 30.-- ergäbe sich eine wesentlich unter dem monatlichen Mietzins liegende Entschädigung von monatlich Fr. 720.--. Auch die Bewertung der Arbeitsleistung ist unsicher, umso mehr als nicht ausgeschlossen ist, dass der Bruder des Angeschuldigten auch auf einen Teil der Mietzinsen verzichtet hat.