© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrekurskommission soweit erforderlich ein Beweisverfahren durchführt. Die Anklagebehörde hat keine Beweisergänzungsanträge gestellt, die entsprechend dem Unmittelbarkeitsprinzip anlässlich der Hauptverhandlung hätten abgenommen werden können (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1066).