d) aa) Gemäss Art. 266 StG trifft die Verwaltungsrekurskommission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung. Bei diesen Vorkehren kann es sich gestützt auf den Gesetzeswortlaut nicht um die eigentliche Untersuchungsführung handeln. Letzteres ist die Aufgabe der Anklagebehörde. Auf die Aufforderung der Gerichtsleitung vom 14. September 2010 hin teilte die Anklagebehörde am 4. Oktober 2010 mit, es lägen bezüglich der Tätigkeit des Angeschuldigten keine zusätzlichen Akten vor. Unter dem Randtitel "Hauptverhandlung" bestimmt Art. 267 Abs. 2 StG, dass die