Dies wäre jedoch zur klaren Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes angezeigt gewesen. Anhand der Akten lässt sich auch die von der Anklagebehörde schliesslich angenommene Höhe der Einkünfte von jährlich Fr. 12'000.-- nicht erklären. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anklagebehörde den Sachverhalt nicht untersucht und keine Indizien erhoben hat, anhand derer sich die ermessensweise geschätzten Einkünfte nachvollziehen lassen könnten.