Worauf sich dieser Betrag stützt, kann den Akten nicht entnommen werden. Die Anklagebehörde hat weder Deklaration noch Veranlagung des Bruders, für den der Angeschuldigte die Tätigkeit ausübte, und aus denen möglicherweise Rückschlüsse auf die Höhe der Abgeltung und die Art der Vergütung, wie Barzahlung, Banküberweisung oder Mietzinsreduktion, gezogen werden könnten, beigezogen. Schliesslich hat sie den Angeschuldigten auch nicht zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt.