Aus den Akten werden keine Untersuchungshandlungen der Anklagebehörde ersichtlich. Im Nachsteuerverfahren wurde lediglich in einer Aktennotiz über ein Telefongespräch mit dem für die Veranlagung des Bruders des Angeschuldigten zuständigen Steuerkommissär festgehalten, es läge lediglich für 2004 ein konkreter Betrag, nämlich Fr. 5'400.--, vor. Worauf sich dieser Betrag stützt, kann den Akten nicht entnommen werden.