Im Zusammenhang mit dem Nachsteuerverfahren fällt zudem auf, dass die nicht deklarierten Einkommensbestandteile mangels klarer Belege für die Höhe nach Ermessen festgesetzt wurden, ohne dass dem Angeschuldigten eine Ermessensveranlagung angedroht und auf die Besonderheiten bei der Einsprache (vgl. Art. 180 Abs. 2 StG) hingewiesen wurde. Er wurde auch nicht – unter Androhung einer Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung – aufgefordert, Belege zu seinen Einkünften aus der Hauswarttätigkeit einzureichen.