c) Die Anklagebehörde ist – entsprechend der rechtskräftigen Nachsteuerverfügung vom 12. Juni 2009 – davon ausgegangen, dass dem Angeschuldigten in den Jahren 2001 bis 2004 neben den ermessenweise festgesetzten Einkünften aus seiner selbständigen Maurertätigkeit jeweils Fr. 12'000.-- (vor Abzug pauschaler Gewinnungskosten von jeweils Fr. 2'200.--) aus unselbständiger Hauswarttätigkeit zugeflossen sind, die in den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit nicht erfasst waren.