cc) Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einem Wahrscheinlichkeitsschluss. Sie soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, führt aber nicht zu einer tatsächlichen Feststellung, sondern tritt an deren Stelle. An den Nachweis der Höhe des nicht deklarierten Einkommens sind im Steuerstrafverfahren insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als das Strafmass an der Nachsteuer anknüpft und damit von der Höhe der hinterzogenen Einkommensbestandteile abhängt. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte