Insoweit ist der Strafbescheid unvollständig. Insgesamt gibt es aber keine Hinweise darauf, dass es dem Angeschuldigten nicht möglich gewesen wäre, sich aufgrund des Strafbescheids über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt Rechenschaft zu geben (vgl. dazu SGE 2006 Nr. 3, E. 3b/ff).