1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist der Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 16. November 2009 wegen Steuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis und mit 2004). Soweit sich die Einsprache vom 14. Dezember 2009 gegen die gleichentags ergangene Bussenverfügung (direkte Bundessteuern) richtet, fällt sie in die Zuständigkeit der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte