Der Angeschuldigte sei von der Anklagebehörde nie einvernommen worden. Da die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit besteuert worden seien, fehle es an einer faktischen Grundlage für die Steuerstrafe. Der Angeschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort. F.- Das Urteil wurde den Parteien am 1. Dezember 2010 ohne Begründung schriftlich mitgeteilt. Die Anklagebehörde verlangte am 3. Dezember 2010 innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen eine ausführliche Begründung. Erwägungen: