Bei der Entschädigung habe es sich um eine Verrechnungsposition gehandelt. Die Veranlagungsbehörde habe die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit – mit Ausnahme des Jahres 2003 – nach Ermessen festgelegt. Die Nachsteuer habe der Angeschuldigte wegen seiner desolaten finanziellen Situation anerkannt. In diesem Zusammenhang reichte der Vertreter einen Betreibungsregisterauszug zu den Akten. Im Steuerstrafverfahren dürfe jedoch nicht einfach auf die Nachsteuern abgestellt werden. Der Angeschuldigte sei von der Anklagebehörde nie einvernommen worden.