Der Vertreter des Angeschuldigten beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Bussen aufzuheben, eventualiter auf das Mindestmass zu reduzieren. Der Angeschuldigte sei in den Jahren 2001 bis und mit 2004 als Hauswart selbständig und nicht – wie die Anklagebehörde annehme – unselbständig erwerbstätig gewesen. Es habe kein Angestelltenverhältnis bestanden und sei lediglich festgelegt gewesen, dass der Angeschuldigte Hauswartarbeiten erledige. In der Ausgestaltung dieser Tätigkeit sei er frei und an keine Weisungen gebunden gewesen. Bei der Entschädigung habe es sich um eine Verrechnungsposition gehandelt.