Zur Aufforderung vom 14. September 2010, die nicht deklarierten Einkünfte des Angeschuldigten aus unselbständigem Nebenerwerb zu belegen, teilte die Anklagebehörde am 4. Oktober 2010 mit, es lägen bezüglich der Tätigkeit des Angeschuldigten keine zusätzlichen Akten vor. Der in der unangefochten rechtskräftig gewordenen Nachsteuerverfügung erstellte Sachverhalt sei massgebliche Grundlage für das Steuerstrafverfahren und unabänderlich.