Am 14. Mai 2009 leitete das kantonale Steueramt gegenüber A X für die Steuerjahre 2001 bis 2004 ein Nachsteuerverfahren ein und setzte die Aufrechnung eines jährlichen Einkommens von Fr. 9'800.-- in Aussicht. Nachdem sich A X nicht hatte vernehmen lassen, wurde er am 12. Juni 2009 für 2001 bis 2004 mit Nachsteuern von Fr. 7'229.15 (Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004, davon Zins Fr. 617.50) veranlagt. Die Verfügung wurde unangefochten rechtskräftig. C.- Die Rechtsabteilung/Strafen des kantonalen Steueramtes leitete am 14. September 2009 gegenüber A X gestützt auf die Feststellungen in der Nachsteuerverfügung ein