Nach Prüfung der Deklaration veranlasste die für die Veranlagung von A X zuständige Steuerkommissärin am 16. Januar 2009 die Einleitung eines Nachsteuer- und allenfalls Steuerstrafverfahrens wegen ungenügender Deklaration der Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb für das Steuerjahr 2004. Am 5. Mai 2009 holte die Abteilung Nachsteuern zusätzlich die Akten der Steuerjahre 2001 bis 2003 ein und traf beim für die Veranlagung von B X zuständigen Steuerkommissär eine telefonische Abklärung. Danach wurde "das Betreffnis" von B X "nicht in Frage gestellt". "Effektive Beträge" seien "nur fürs 2004 vorhanden (Fr. 5'400.--)".