B.- Am 21. November 2008 teilte die Abteilung Nachsteuern des kantonalen Steueramtes dem Gemeindesteueramt U mit, A X habe im Jahr 2004 von B X eine Entschädigung für Hauswartung von Fr. 5'400.-- erhalten. Nach Prüfung der Deklaration veranlasste die für die Veranlagung von A X zuständige Steuerkommissärin am 16. Januar 2009 die Einleitung eines Nachsteuer- und allenfalls Steuerstrafverfahrens wegen ungenügender Deklaration der Einkünfte aus unselbständigem Nebenerwerb für das Steuerjahr 2004.