A.- In den Steuererklärungen für die Steuerjahre 2001 bis 2004 gab A X an, selbständig erwerbender Maurer zu sein. Die Veranlagungsbehörde setzte die Einkünfte aus dieser Tätigkeit mangels zuverlässiger Unterlagen ermessensweise auf Fr. 35'000.-- (2001), Fr. 40'000.-- (2002), Fr. 47'000.-- (2003) und Fr. 48'000.-- (2004) fest. Weitere Einkünfte wurden nicht berücksichtigt. Es ergaben sich für die Staats- und Gemeindesteuern steuerbare Einkommen von Fr. 32'000.-- (2001), Fr. 35'200.-- (2002), Fr. 42'200.-- (2003) und Fr. 42'000.-- (2004). Die Veranlagungen wurden unangefochten rechtskräftig.