{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-233_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4572&type=1563347022&cHash=90114014c960f1f81e7a9680c5fa5ebf", "Checksum": "c1f21a1c68ebdb55f38d85df7ecf44a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "4db0871a1f1d3bc1e7f904ee6b0a6767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233).\n\nIn der Hauptverhandlung anerkannte der Angeschuldigte, in den Jahren 2001 bis und\nmit 2004 zur Begleichung von Mietzinsausständen im Mehrfamilienhaus seines Bruders\ndie Hauswartung besorgt zu haben. Die Ausstände bezifferte er auf rund Fr. 15'000.--,\nentsprechend in etwa den Mietzinsen für das Jahr 2000. Der monatliche Mietzins\ninklusive Nebenkosten habe damals etwa Fr. 1'300.-- betragen. Unklar blieb, über wie\nlange Zeit und in welchem Umfang der Angeschuldigte in den Jahren 2002 bis und mit\n2004 auch seine laufenden Mietzinsschulden durch Arbeitsleistungen beglichen hat.\nBei einer wöchentlichen Tätigkeit von 5-6 Stunden und einem Stundenansatz von\nbeispielsweise Fr. 30.-- ergäbe sich eine wesentlich unter dem monatlichen Mietzins\nliegende Entschädigung von monatlich Fr. 720.--. Auch die Bewertung der\nArbeitsleistung ist unsicher, umso mehr als nicht ausgeschlossen ist, dass der Bruder\ndes Angeschuldigten auch auf einen Teil der Mietzinsen verzichtet hat. Während\nwelcher Dauer und für welchen Wert der Angeschuldigte Arbeiten ausführte, konnte in\nder Befragung deshalb nicht rechtsgenügend eruiert werden.\n\nbb) Zu prüfen ist, ob die Sachverhaltselemente wie sie sich aus den Akten und der\nBefragung des Angeschuldigten in der Hauptverhandlung ergeben, eine\nschätzungsweise Festlegung der nicht angegebenen Einkommensbestandteile zulässt,\ndie den steuerstrafrechtlichen Anforderungen an den Beweis des objektiven\nTatbestands genügt.\n\nGestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass\nbesteht, und die ernst zu nehmenden Bedenken der Lehre gegenüber der\nBerücksichtigung einer Ermessenveranlagung im Steuerstrafverfahren ergeben sich\naus den Akten zu wenig klare Anhaltspunkte, welche eine zuverlässige Festlegung der\nhinterzogenen Steuer ermöglichen würden. Aus den Aussagen des Angeschuldigten\nvor Gericht lässt sich das mit der Hauswarttätigkeit erzielte Einkommen nicht\nhinreichend sicher ermitteln. Zwar liegt mit der Angabe zum Mietzinsrückstand von\nrund Fr. 15'000.-- eine einigermassen präzise Schätzung des Angeschuldigten selbst\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvor. Indessen wurde auch aus der Befragung nicht klar, in welchem Umfang er mit\nseiner Hauswarttätigkeit neben diesem Ausstand laufende Mietzinsen abgegolten hat.\nDazu wären klarere Angaben zur Dauer und zum Umfang seiner Tätigkeit erforderlich.\nDie Aussagen insbesondere zur kontinuierlichen Reduktion seiner Tätigkeit in den\nJahren 2003 und 2004 und die Frage, inwieweit sein Bruder auch auf Mietzinsen\nverzichtet hat, erlauben keine ausreichend genaue Festlegung des Werts der vom\nAngeschuldigten erbrachten Arbeitsleistungen. Seine Angaben waren insgesamt zu\nunbestimmt und diffus, was aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar ist.\n\ne) Da die Höhe der vom Angeschuldigten in den Steuerjahren 2001 bis und mit 2004\nhinterzogenen Einkommensbestandteile nicht mit hinreichender Sicherheit\nnachgewiesen werden kann, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der\nSteuerhinterziehung. Der Angeschuldigte ist deshalb vom entsprechenden Vorwurf\nfreizusprechen.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nUntersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des Gerichtsverfahrens vom Staat zu\ntragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- erscheint\nangemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12).\n\nGemäss dem im Steuerstrafverfahren entsprechend Art. 269 StG analog anwendbaren\nArt. 98 Abs. 2 VRP werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der\nRechts- und Sachlage als notwendig und angemessen erscheinen. Im vorliegenden Fall\nwar angesichts der Fragen, die sich im Verhältnis zwischen Nachsteuer- und\nSteuerstrafverfahren und im Zusammenhang mit den Anforderungen an den Beweis\ndes strafbaren Verhaltens stellten, der Verzicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters\nim Verfahren der gerichtlichen Beurteilung nicht zumutbar. Eine Kostennote ist nicht\neingereicht worden. Angesichts des Umfangs der Akten, des Aufwands für die\nBegründung der Einsprache gegen den Strafbescheid sowie der Teilnahme an der\nöffentlichen Verhandlung erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich\nFr. 60.-- Barauslagen (4% pauschal) und Fr. 118.60 Mehrwertsteuer (7,6%) als\nangemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 lit. b, 28bis und 29 der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten; sGS 963.75). Die ausseramtliche Entschädigung\nwird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVRP). Angesichts des Freispruchs sind dem Angeschuldigten die ausseramtlichen\nKosten vollumfänglich zu entschädigen (Art. 98ter VRP). Kostenpflichtig ist der Staat.\n\nEntscheid:\n\n1. A X wird vom Vorwurf der Steuerhinterziehung (Staats- und\n\nGemeindesteuern 2001 bis und mit 2004) freigesprochen.\n\n2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens von Fr. 200.-- und des\n\nGerichtsverfahrens von Fr. 1'200.-- (Entscheidgebühr) trägt der Staat.\n\n3. Der Staat (kantonales Steueramt) hat den Angeschuldigten mit Fr. 1'678.60\n\n(davon Fr. 118.60 Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13\n"}