{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-233_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4572&type=1563347022&cHash=90114014c960f1f81e7a9680c5fa5ebf", "Checksum": "c1f21a1c68ebdb55f38d85df7ecf44a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "4db0871a1f1d3bc1e7f904ee6b0a6767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233).\n\naa) Sowohl im Strafbefehlsverfahren wie im Gerichtsverfahren gilt der Grundsatz der\nfreien Beweiswürdigung, weshalb der Strafrichter an den Entscheid über die\nNachsteuer nicht gebunden ist (vgl. M. Kühni, in: Kommentar zum Aargauer\nSteuergesetz, Band 2, 3. Aufl. 2009, N 5 der Vorbemerkungen zu §§ 242-254 StG-AG).\nArt. 267 Abs. 3 StG bestimmt denn auch für das Verfahren der gerichtlichen\nBeurteilung ausdrücklich, dass die Verwaltungsrekurskommission die Beweise frei\nwürdigt und an die Veranlagung einer Nachsteuer nicht gebunden ist. Die Tatsache\nallein, dass ein Steuerpflichtiger eine Nachsteuerverfügung unangefochten rechtskräftig\nwerden lässt, kann deshalb für den Nachweis einer Steuerhinterziehung nicht genügen.\nIm Zusammenhang mit dem Nachsteuerverfahren fällt zudem auf, dass die nicht\ndeklarierten Einkommensbestandteile mangels klarer Belege für die Höhe nach\nErmessen festgesetzt wurden, ohne dass dem Angeschuldigten eine\nErmessensveranlagung angedroht und auf die Besonderheiten bei der Einsprache (vgl.\nArt. 180 Abs. 2 StG) hingewiesen wurde. Er wurde auch nicht – unter Androhung einer\nBusse wegen Verfahrenspflichtverletzung – aufgefordert, Belege zu seinen Einkünften\naus der Hauswarttätigkeit einzureichen.\n\nbb) Die Annahmen der Vorinstanz zur Höhe der Einkünfte aus der Hauswarttätigkeit\ndes Angeschuldigten sind widersprüchlich. Einerseits wird zu einem amtsinternen\nTelefongespräch vom 5. Mai 2009 festgehalten, ein effektiver Betrag, nämlich\nFr. 5'400.--, sei nur für 2004 vorhanden. Anderseits betrugen die Aufrechnungen –\nauch für das Jahr 2004 – Fr. 9'800.--. Die Anklagebehörde hat weder für den\n\"effektiven Betrag\" von Fr. 5'400.-- für das Jahr 2004 noch für die davon\nabweichenden Aufrechnungen von Fr. 12'000.-- (vor Abzug der pauschalen\nGewinnungskosten) Belege beigebracht. Die Anklagebehörde reichte auch auf die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufforderung vom 14. September 2010 hin keine Beweismittel für die Höhe der\nEinkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit ein.\n\nAus den Akten werden keine Untersuchungshandlungen der Anklagebehörde\nersichtlich. Im Nachsteuerverfahren wurde lediglich in einer Aktennotiz über ein\nTelefongespräch mit dem für die Veranlagung des Bruders des Angeschuldigten\nzuständigen Steuerkommissär festgehalten, es läge lediglich für 2004 ein konkreter\nBetrag, nämlich Fr. 5'400.--, vor. Worauf sich dieser Betrag stützt, kann den Akten\nnicht entnommen werden. Die Anklagebehörde hat weder Deklaration noch\nVeranlagung des Bruders, für den der Angeschuldigte die Tätigkeit ausübte, und aus\ndenen möglicherweise Rückschlüsse auf die Höhe der Abgeltung und die Art der\nVergütung, wie Barzahlung, Banküberweisung oder Mietzinsreduktion, gezogen werden\nkönnten, beigezogen. Schliesslich hat sie den Angeschuldigten auch nicht zu den\ngegen ihn erhobenen Vorwürfen befragt. Zwar hat sie bei der Einleitung des\nUntersuchungsverfahrens am 14. September 2009 auf die Nachsteuerverfügung vom\n12. Juni 2009 hingewiesen und dem Angeschuldigten die Möglichkeit gegeben,\ninnerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Indessen geht aus dem Schreiben nicht\nausdrücklich hervor, für welche Steuerjahre und in welcher Höhe dem Angeschuldigten\neine Steuerhinterziehung vorgeworfen wird. Dies wäre jedoch zur klaren Umschreibung\ndes Untersuchungsgegenstandes angezeigt gewesen. Anhand der Akten lässt sich\nauch die von der Anklagebehörde schliesslich angenommene Höhe der Einkünfte von\njährlich Fr. 12'000.-- nicht erklären. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die\nAnklagebehörde den Sachverhalt nicht untersucht und keine Indizien erhoben hat,\nanhand derer sich die ermessensweise geschätzten Einkünfte nachvollziehen lassen\nkönnten.\n\nd) aa) Gemäss Art. 266 StG trifft die Verwaltungsrekurskommission von sich aus oder\nauf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung. Bei\ndiesen Vorkehren kann es sich gestützt auf den Gesetzeswortlaut nicht um die\neigentliche Untersuchungsführung handeln. Letzteres ist die Aufgabe der\nAnklagebehörde. Auf die Aufforderung der Gerichtsleitung vom 14. September 2010\nhin teilte die Anklagebehörde am 4. Oktober 2010 mit, es lägen bezüglich der Tätigkeit\ndes Angeschuldigten keine zusätzlichen Akten vor. Unter dem Randtitel\n\"Hauptverhandlung\" bestimmt Art. 267 Abs. 2 StG, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission soweit erforderlich ein Beweisverfahren durchführt. Die\nAnklagebehörde hat keine Beweisergänzungsanträge gestellt, die entsprechend dem\nUnmittelbarkeitsprinzip anlässlich der Hauptverhandlung hätten abgenommen werden\nkönnen (vgl. Botschaft, in: ABl 1997 S. 1066).\n\n"}