{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-233_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4572&type=1563347022&cHash=90114014c960f1f81e7a9680c5fa5ebf", "Checksum": "c1f21a1c68ebdb55f38d85df7ecf44a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "4db0871a1f1d3bc1e7f904ee6b0a6767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233).\n\nb) aa) Eine Form der Schätzung stellt die Ermessensveranlagung dar. Eine Veranlagung\nwird gemäss Art. 177 StG nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, wenn\nSteuerfaktoren oder Steuersubstrat mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei\nermittelt werden können oder der Steuerpflichtige seine Verfahrenspflichten trotz\nMahnung nicht erfüllt hat. Die Bestimmung deckt sich mit Art. 46 Abs. 3 StHG und mit\nArt. 130 Abs. 2 DBG. Eine Ermessensveranlagung wird vorgenommen, wenn der\nBeweis für eine Tatsache nicht einwandfrei erbracht und deshalb der Sachverhalt nicht\ngenügend abgeklärt werden kann. Zur Schätzung wird immer dann Zuflucht\ngenommen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen\nsteuerbegründenden/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt\nergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war\n(Unbestimmtheit der Höhe der Steuerfaktoren; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 23 zu Art. 130 DBG).\n\nbb) Ob eine Ermessensveranlagung im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren\nzulässig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer Ermessensveranlagung\neine Schätzung vor, die sich notwendigerweise auf natürliche Vermutungen,\nErfahrungszahlen und dergleichen stützt. Bevor die Veranlagungsbehörde die\nSchätzung vornimmt, muss sie sich über die Haltbarkeit ihrer Vermutungen soweit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmöglich vergewissern. Die Steuerpflichtigen sollen möglichst entsprechend ihrer\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der\ngesamten Verhältnisse voraus. Die Steuerbehörden haben eine vorsichtige Schätzung\nvorzunehmen. Dieses Vorgehen ist mit dem Prinzip der Unschuldsvermutung vereinbar.\nDie sich aus einer derart vorgenommenen Schätzung ergebenden Beträge können\ndaher grundsätzlich auch für die Bemessung der Strafsteuer verwertet werden (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2C_632/2009 vom 21. Juni 2010, E. 2.4.2).\n\nIn der Lehre wird die Auffassung vertreten, im Nachsteuerverfahren, nicht aber im\nHinterziehungsverfahren könne die Steuerbehörde nötigenfalls zur\nErmessensveranlagung greifen, deren Anfechtung erschwert sei (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, a.a.O., N 38 der Vorbemerkungen zu Art. 174-195 DBG). Würde der\nBetrag der hinterzogenen Steuer im Hinterziehungsverfahren nach dem Ergebnis der\nErmessensveranlagung festgelegt, wäre darin nach diesen Autoren ein Verstoss gegen\nden Grundsatz \"in dubio pro reo\" zu erblicken. Vermutungen gestützt auf die\nLebenserfahrung, Erfahrungszahlen und Vergleichsrechnungen genügen deshalb nach\ndieser Auffassung nicht, um eine ungewisse Tatsache als erwiesen erscheinen zu\nlassen; die richterliche Überzeugung muss auf einer sorgfältigen Auswertung der\nerhobenen Beweise gründen (vgl. R. Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/2b, 2. Aufl. 2008, N 77 zu Art. 182 DBG). Nach dieser Lehrmeinung\nerweist sich die Ermessensveranlagung nach Art. 177 StG, welche ihrem Wesen nach\nauf Vermutungen beruht und zu einer Umkehr der Beweislast führt, grundsätzlich als\nmit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 122 zu Art. 182 DBG).\n\ncc) Die Ermessensveranlagung besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder\neinzelner Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile und beruht auf einem\nWahrscheinlichkeitsschluss. Sie soll der Wirklichkeit möglichst nahe kommen, führt\naber nicht zu einer tatsächlichen Feststellung, sondern tritt an deren Stelle. An den\nNachweis der Höhe des nicht deklarierten Einkommens sind im Steuerstrafverfahren\ninsoweit hohe Anforderungen zu stellen, als das Strafmass an der Nachsteuer anknüpft\nund damit von der Höhe der hinterzogenen Einkommensbestandteile abhängt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Die Anklagebehörde ist – entsprechend der rechtskräftigen Nachsteuerverfügung\nvom 12. Juni 2009 – davon ausgegangen, dass dem Angeschuldigten in den Jahren\n2001 bis 2004 neben den ermessenweise festgesetzten Einkünften aus seiner\nselbständigen Maurertätigkeit jeweils Fr. 12'000.-- (vor Abzug pauschaler\nGewinnungskosten von jeweils Fr. 2'200.--) aus unselbständiger Hauswarttätigkeit\nzugeflossen sind, die in den Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit nicht erfasst\nwaren.\n\n"}