{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-233_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4572&type=1563347022&cHash=90114014c960f1f81e7a9680c5fa5ebf", "Checksum": "c1f21a1c68ebdb55f38d85df7ecf44a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "4db0871a1f1d3bc1e7f904ee6b0a6767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233).\n\n2.- Nach Art. 262 Abs. 1 StG bezeichnet der Strafbescheid den Angeschuldigten, die\ndem Angeschuldigten zur Last gelegte Handlung, die angewendeten\nGesetzesbestimmungen, die Beweismittel, die Strafe und weist auf die Möglichkeit der\nEinsprache sowie die Folgen der Unterlassung hin. Er ist nach Art. 262 Abs. 2 StG\n\"kurz\" zu begründen, die Begründung muss aber ausreichend sein (vgl. Richner/Frei/\nKaufmann/ Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich\n2006, N 3 zu § 251 StG-ZH). Als Anklageschrift kommt dem Strafbescheid im\nWesentlichen die Aufgabe zu, den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt zu\nkonkretisieren und damit dem Angeschuldigten die für seine Verteidigung\nerforderlichen Informationen zu vermitteln. Der als Sachverhalt umschriebene konkrete\nLebensvorgang ist unter einen der gesetzlichen Straftatbestände zu subsumieren. In\ndie Anklageschrift aufzunehmen ist deshalb die rechtliche Beurteilung der dem\nAngeschuldigten zur Last gelegten Handlung mitsamt den anwendbaren\nGesetzesbestimmungen. Erscheint die Rechtslage klar, bedarf es dazu keiner\nbesonderen Erörterung. Sodann sind Ausführungen zum Vorleben und den\npersönlichen Verhältnissen zu machen; erst damit wird die Ausfällung einer dem\nVerschulden und der Persönlichkeit des Angeschuldigten angemessenen Sanktion\nermöglicht (N. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 592 ff.).\n\nDer Strafbescheid vom 16. November 2009 bezeichnet den Angeschuldigten sowie\nseinen Wohnort, die ihm zur Last gelegte Handlung der Steuerhinterziehung und die\nmassgeblichen Gesetzesbestimmungen. Er enthält eine Rechtsmittelbelehrung und\nweist auf die Folgen der Nichtergreifung der Einsprache hin. Die formellen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVoraussetzungen von Art. 262 Abs. 1 StG sind somit erfüllt. Zur Begründung wird\nausgeführt, die geschilderte Handlung (Nichtdeklaration von Einkünften aus\nunselbständigem Nebenerwerb für Hauswartungsarbeiten im Auftrag von B X in den\nJahren 2001 bis und mit 2004) erfülle den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Sinn\nvon Art. 248 Abs. 1 StG. Zur Bemessung der Busse mit 150% der hinterzogenen\nSteuer fehlt eine Würdigung. Insoweit ist der Strafbescheid unvollständig. Insgesamt\ngibt es aber keine Hinweise darauf, dass es dem Angeschuldigten nicht möglich\ngewesen wäre, sich aufgrund des Strafbescheids über den ihm zur Last gelegten\nSachverhalt Rechenschaft zu geben (vgl. dazu SGE 2006 Nr. 3, E. 3b/ff).\n\n3.- Zu prüfen ist, ob der Angeschuldigte bei der Veranlagung der Steuerjahre 2001 bis\nund mit 2004 eine Steuerhinterziehung im Sinn von Art. 248 Abs. 1 al. 1 StG begangen\nhat. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger\nvorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder\ndass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Bestimmung entspricht im\nWortlaut den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 56 Abs. 1 al. 1 des Bundesgesetzes\nüber die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) und deckt sich mit Art. 175 Abs. 1 al. 1 DBG.\n\n4.- Das Hinterziehungsverfahren ist ein echtes Strafverfahren, für welches die\nstrafprozessualen Garantien, insbesondere auch die Unschuldsvermutung gemäss\nArt. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101)\nund Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (SR 0.101), gelten (vgl. BGE 121 II 273 E. 3a/b). Auch wenn sich die\nUnschuldsvermutung nur auf den Schuldnachweis und grundsätzlich nicht auf die Art\nund Höhe der Strafe bezieht, gehört zum Schuldnachweis auch, welchen Betrag der\nPflichtige hinterzogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2009 vom 21. Juni\n2010, E. 2.4). Wenn der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund\nbestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich ist, ist es gerechtfertigt, dem\nSteuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu\nüberlassen (vgl. Sieber, a.a.O., N 45 zu Art. 182 DBG mit Hinweisen).\n\na) Die Strafbehörden dürfen sich nicht von der Existenz eines für den Angeklagten\nungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a). Deshalb\ndürfen der Strafsteuer keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden, über\nderen Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel\nbestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Soweit die Steuerbehörden\nsteuerbegründende Sachverhaltselemente nur mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit\nermitteln, aber nicht zur Überzeugung gelangen, dass sie sich verwirklicht haben,\nkönnen solche Sachverhaltselemente nicht Grundlage für die Strafsteuer bilden. Dies\nschliesst allerdings nicht aus, dass die hinterzogenen Einkommens- und\nVermögensteile im Rahmen der Beweiswürdigung dem Betrage nach durch Schätzung\nfestgesetzt werden können, wenn sie auf diese Weise hinreichend sicher zu ermitteln\nsind, denn die Schätzung stellt eine besondere Art des Indizienbeweises dar (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_632/2009 vom 21. Juni 2010, E. 2.4.2).\n\n"}