{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-233_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4572&type=1563347022&cHash=90114014c960f1f81e7a9680c5fa5ebf", "Checksum": "c1f21a1c68ebdb55f38d85df7ecf44a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "4db0871a1f1d3bc1e7f904ee6b0a6767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233).\n\nE.- Am 30. November 2010 fand die öffentliche Verhandlung statt. Vor Gericht erklärte\nder Angeschuldigte auf Befragen, er wohne im Mehrfamilienhaus seines Bruders und\nhabe dort ab 2001 aufgrund einer mündlichen Abmachung Hauswartarbeiten erledigt.\nEr habe das Treppenhaus geputzt, die Umgebung gepflegt, den Rasen von ungefähr\n100 m2 gemäht und wenn nötig auch Malerarbeiten ausgeführt. Dazu habe er keine\nHandwerker beigezogen. Der Aufwand habe etwa 5-6 Stunden pro Woche betragen.\nMit der Arbeit habe er Mietzinsrückstände von ungefähr Fr. 15'000.-- aus dem Jahr\n2000 abgegolten. Die Miete habe damals monatlich Fr. 1'300.-- inkl. Nebenkosten\nbetragen. In den Jahren 2001 und 2002 habe er auch laufende Mietzinsen mit der\nHauswarttätigkeit gedeckt. Er habe keine andere Möglichkeit gehabt, die Mietzinsen zu\nzahlen. Ob die Rückstände im Jahr 2003 oder 2004 abgebaut gewesen seien, wisse er\nnicht mehr. Im Lauf dieser Jahre habe er die Hauswarttätigkeit reduziert und\nschliesslich ganz aufgegeben. Die entsprechenden Arbeiten im Haus seien dann\nanders verteilt worden. Ab wann er den Mietzins wieder ordentlich bezahlt habe, wisse\ner nicht mehr. Heute sei er als selbständiger Maurer mit einem durchschnittlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmonatlichen Einkommen von Fr. 4'000.-- im Raum St. Gallen-Rheintal-Wil-Winterthur\nerwerbstätig. Im Handelsregister sei er nicht eingetragen. Er habe kein Vermögen, lebe\ngetrennt und habe 2 Kinder aus erster Ehe in Ausbildung.\n\nDer Vertreter des Angeschuldigten beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nseien die Bussen aufzuheben, eventualiter auf das Mindestmass zu reduzieren. Der\nAngeschuldigte sei in den Jahren 2001 bis und mit 2004 als Hauswart selbständig und\nnicht – wie die Anklagebehörde annehme – unselbständig erwerbstätig gewesen. Es\nhabe kein Angestelltenverhältnis bestanden und sei lediglich festgelegt gewesen, dass\nder Angeschuldigte Hauswartarbeiten erledige. In der Ausgestaltung dieser Tätigkeit\nsei er frei und an keine Weisungen gebunden gewesen. Bei der Entschädigung habe es\nsich um eine Verrechnungsposition gehandelt. Die Veranlagungsbehörde habe die\nEinkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit – mit Ausnahme des Jahres 2003 –\nnach Ermessen festgelegt. Die Nachsteuer habe der Angeschuldigte wegen seiner\ndesolaten finanziellen Situation anerkannt. In diesem Zusammenhang reichte der\nVertreter einen Betreibungsregisterauszug zu den Akten. Im Steuerstrafverfahren dürfe\njedoch nicht einfach auf die Nachsteuern abgestellt werden. Der Angeschuldigte sei\nvon der Anklagebehörde nie einvernommen worden. Da die Einkünfte aus der\nselbständigen Erwerbstätigkeit besteuert worden seien, fehle es an einer faktischen\nGrundlage für die Steuerstrafe.\n\nDer Angeschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort.\n\nF.- Das Urteil wurde den Parteien am 1. Dezember 2010 ohne Begründung schriftlich\nmitgeteilt. Die Anklagebehörde verlangte am 3. Dezember 2010 innert der gesetzlichen\nFrist von 10 Tagen eine ausführliche Begründung.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Zu beurteilen ist\nder Strafbescheid des kantonalen Steueramtes vom 16. November 2009 wegen\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis und mit 2004). Soweit\nsich die Einsprache vom 14. Dezember 2009 gegen die gleichentags ergangene\nBussenverfügung (direkte Bundessteuern) richtet, fällt sie in die Zuständigkeit der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnklagebehörde (vgl. R. Sieber, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,\nBand I/2b, N 91 zu Art. 182 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer; SR\n642.11, abgekürzt: DBG). Die Verwaltungsrekurskommission ist zur gerichtlichen\nBeurteilung zuständig. Der Angeschuldigte ist zur Erhebung der Einsprache befugt. Die\nEinsprache ist rechtzeitig erhoben worden. Die Eingabe erfüllt in formeller und\ninhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen. Die Streitsache wurde dem\nGericht am 22. Dezember 2009 zusammen mit den Akten überwiesen. Der\nStrafbescheid gilt als Anklage (Art. 264 Abs. 1 und 2 und Art. 265 des Steuergesetzes,\nsGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\n"}