{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-233_2010-11-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4572&type=1563347022&cHash=90114014c960f1f81e7a9680c5fa5ebf", "Checksum": "c1f21a1c68ebdb55f38d85df7ecf44a2"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:11:09", "Checksum": "4db0871a1f1d3bc1e7f904ee6b0a6767", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2010 I/1-2009/233\nRegeste:\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im Steuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene Ermessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen Einkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30. November 2010, I/1-2009/233).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/233\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 02.08.2019\nEntscheiddatum: 30.11.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 30.11.2010\nArt. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Voraussetzungen, unter denen im\nSteuerstrafverfahren auf eine im Nachsteuerverfahren ergangene\nErmessensveranlagung zurückgegriffen werden kann. Freispruch vom\nVorwurf der Steuerhinterziehung, weil die hinterzogenen\nEinkommensbestandteile von der Anklage nicht mit hinreichender Sicherheit\nnachgewiesen wurden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 30.\nNovember 2010, I/1-2009/233).\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, nicht anwesend,\nAnklagebehörde,\n\ngegen\n\nA X, anwesend, Angeschuldigter,\n\nvertreten durch lic.iur. Daniel Speck, Rechtsanwalt, St. Gallerstrasse 29,\n9032 Engelburg, anwesend,\n\nbetreffend\n\nSteuerhinterziehung (Staats- und Gemeindesteuern 2001-2004)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- In den Steuererklärungen für die Steuerjahre 2001 bis 2004 gab A X an, selbständig\nerwerbender Maurer zu sein. Die Veranlagungsbehörde setzte die Einkünfte aus dieser\nTätigkeit mangels zuverlässiger Unterlagen ermessensweise auf Fr. 35'000.-- (2001),\nFr. 40'000.-- (2002), Fr. 47'000.-- (2003) und Fr. 48'000.-- (2004) fest. Weitere Einkünfte\nwurden nicht berücksichtigt. Es ergaben sich für die Staats- und Gemeindesteuern\nsteuerbare Einkommen von Fr. 32'000.-- (2001), Fr. 35'200.-- (2002), Fr. 42'200.--\n(2003) und Fr. 42'000.-- (2004). Die Veranlagungen wurden unangefochten\nrechtskräftig.\n\nB.- Am 21. November 2008 teilte die Abteilung Nachsteuern des kantonalen\nSteueramtes dem Gemeindesteueramt U mit, A X habe im Jahr 2004 von B X eine\nEntschädigung für Hauswartung von Fr. 5'400.-- erhalten. Nach Prüfung der\nDeklaration veranlasste die für die Veranlagung von A X zuständige Steuerkommissärin\nam 16. Januar 2009 die Einleitung eines Nachsteuer- und allenfalls\nSteuerstrafverfahrens wegen ungenügender Deklaration der Einkünfte aus\nunselbständigem Nebenerwerb für das Steuerjahr 2004. Am 5. Mai 2009 holte die\nAbteilung Nachsteuern zusätzlich die Akten der Steuerjahre 2001 bis 2003 ein und traf\nbeim für die Veranlagung von B X zuständigen Steuerkommissär eine telefonische\nAbklärung. Danach wurde \"das Betreffnis\" von B X \"nicht in Frage gestellt\". \"Effektive\nBeträge\" seien \"nur fürs 2004 vorhanden (Fr. 5'400.--)\". Weiter wurde vereinbart, zuerst\nA X für die Jahre 2001 bis 2004 unter Aufrechnung von Einkünften aus der\nHauswartung von Fr. 12'000.-- zu veranlagen. Würden diese Veranlagungen nicht\nbestritten, könne \"die Nachsteuer B X eingestellt werden\", andernfalls seien von A X\n\"der Mietvertrag und die Mietzinszahlungen zu verlangen\".\n\nAm 14. Mai 2009 leitete das kantonale Steueramt gegenüber A X für die Steuerjahre\n2001 bis 2004 ein Nachsteuerverfahren ein und setzte die Aufrechnung eines jährlichen\nEinkommens von Fr. 9'800.-- in Aussicht. Nachdem sich A X nicht hatte vernehmen\nlassen, wurde er am 12. Juni 2009 für 2001 bis 2004 mit Nachsteuern von Fr. 7'229.15\n(Kantons- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004, davon Zins Fr. 617.50) veranlagt. Die\nVerfügung wurde unangefochten rechtskräftig.\n\nC.- Die Rechtsabteilung/Strafen des kantonalen Steueramtes leitete am 14. September\n2009 gegenüber A X gestützt auf die Feststellungen in der Nachsteuerverfügung ein\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUntersuchungsverfahren wegen nicht deklarierter Einkünfte aus unselbständigem\nNebenerwerb für Hauswartung im Auftrag von B X ein und stellte Bussen \"in der Höhe\nvon 150% der Nachsteuern\" in Aussicht. Das Verfahren wurde für die Staats- und\nGemeindesteuern am 16. November 2009 mit einem Strafbescheid erledigt; darin\nwurde A X unter Auferlegung von Verfahrenskosten von Fr. 200.-- mit Fr. 9'910.--\ngebüsst. Gegen den Strafbescheid erhob A X mit Eingabe seines Vertreters vom\n14. Dezember 2009 Einsprache beim kantonalen Steueramt.\n\nD.- Am 22. Dezember 2009 überwies das kantonale Steueramt die Strafsache der\nVerwaltungsrekurskommission zur Beurteilung. Nach Einsicht in die Akten ergänzte der\nVertreter des Angeschuldigten die Einsprache am 22. Januar 2010. Die\nAnklagebehörde nahm am 8. Februar 2010 Stellung. Zur Aufforderung vom\n14. September 2010, die nicht deklarierten Einkünfte des Angeschuldigten aus\nunselbständigem Nebenerwerb zu belegen, teilte die Anklagebehörde am 4. Oktober\n2010 mit, es lägen bezüglich der Tätigkeit des Angeschuldigten keine zusätzlichen\nAkten vor. Der in der unangefochten rechtskräftig gewordenen Nachsteuerverfügung\nerstellte Sachverhalt sei massgebliche Grundlage für das Steuerstrafverfahren und\nunabänderlich.\n\n"}