d) Der Rekurs ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 23. November 2009 ist aufzuheben. Die Rekurrenten sind für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 122'100.-- zum Satz von Fr. 121'300.-- zu veranlagen. Das steuerbare Vermögen bleibt unverändert bei Fr. 643'000.-- zum Satz von Fr. 655'000.--. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 961.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, den Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.