Die Rekurrenten haben für die Tochter A zudem weitere Betreuungskosten von Fr. 648.-- geltend gemacht. Als Rechnungsstellerin wird eine Privatperson genannt. Eine schriftliche Bestätigung liegt nicht vor. Mangels näherer Angaben der Rekurrenten, weder in den Steuerunterlagen noch im Rekurs, ist nicht bekannt, ob es sich dabei um eine Betreuung ausser Haus inkl. Verpflegung handelt und ob diese Kürzung überhaupt angefochten wird. Der Abzug von 25% ist daher zu bestätigen; die anrechenbaren Betreuungskosten betragen Fr. 486.--. Somit ergeben sich abzugsfähige Kinderbetreuungskosten für A von Fr. 3'696.-- (Fr. 3'210.-- zuzüglich Fr. 486.--) und für B von Fr. 3'360.--, insgesamt Fr. 7'056.--.