Bleibt zu klären, welcher Ansatz für eine Kinderhauptmahlzeit (1 bis 6 Jahre alt) zu veranschlagen ist. Im Zusammenhang mit den Ansätzen für Verpflegung und Unterkunft Unselbständigerwerbender (Kost und Logis) ist dem Steuerbuch für das Jahr 2008 ein Betrag von Fr. 2.50 zu entnehmen (StB 29 Nr. 4 Ziff. 2 in der Fassung vom 1. Januar 2007, Kinder bis 6 Jahre; derselbe Ansatz gilt beim Naturallohn für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, vgl. StB 31 Nr. 1 Ziff. 6.2 in der Fassung vom 1. Januar 2007, Kinder bis 6 Jahre).