Gemäss unbestrittener Darstellung der Rekurrenten hat die Tochter A in der Kinderkrippe 70 (Haupt)Mahlzeiten eingenommen. Da die Eltern die effektive Höhe der Verpflegungskosten nicht kennen und ihnen gegenüber von Seiten der Kinderkrippen keine gesetzliche Bescheinigungspflicht auf Differenzierung der einzelnen Dienstleistungen besteht (vgl. Art. 172 StG), kann nicht verlangt werden, dass sie die effektive Höhe der Verpflegungskosten strikt nachweisen. Nachdem die Anzahl der eingenommenen Mahlzeiten bekannt ist, erscheint es sinnvoll, auf einen Pauschalbetrag pro Hauptmahlzeit (inklusive Zwischenverpflegungen) abzustellen.