letzteren Fall wäre jeglicher Abzug für Verpflegung daher fehl am Platz. Zudem gibt es ausserhäusliche Fremdbetreuung ohne Verpflegung (Hauptmahlzeit), wenn die Kinder nur an Vor- oder Nachmittagen ohne Mittagessen betreut werden. Auch in jenen Fällen ist ein Abzug kaum gerechtfertigt. Die Kürzung um einen pauschalen Prozentsatz der von der Kinderkrippe in Rechnung gestellten Kosten erweist sich unter diesen Umständen als problematisch und nicht sachgerecht.