Die Vorinstanz anerkannte die Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten im Grundsatz. Für den Sohn B wurden die bezahlten Betreuungskosten vollumfänglich zugelassen, nachdem die Rekurrenten darauf hingewiesen hatten, dass B in der Krippe mit selbst mitgebrachter Schoppen- und Breinahrung verpflegt worden war. Bei der Tochter A wurde in Anwendung der zitierten Steuerbuchweisung ein Einschlag von 25% für nicht abzugsfähige Verpflegungskosten gemacht.