c) Die Rekurrenten sind Eltern einer im strittigen Steuerjahr 2008 dreijährigen Tochter und eines einjährigen Sohnes. Während der Erwerbstätigkeit der Mutter (Beschäftigungsgrad 41%) wurden die Kinder in der Kinderkrippe D in E betreut. Den entsprechenden Bestätigungen der Kinderkrippe ist zu entnehmen, dass im Jahr 2008 für die Tochter A Fr. 3'770.-- und für den Sohn B Fr. 3'360.-- an Betreuungskosten anfielen. Die Tochter wurde zudem für Fr. 648.-- von einer Privatperson betreut. Hierfür liegen keine Belege (Rechnung, Quittung oder Bestätigung) vor. Die Vorinstanz anerkannte die Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kinderbetreuungskosten im Grundsatz.