genommen keine gegenüber Dritten verbindlichen Rechtssätze enthalten. Sie dienen der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die Rechtsanwendung erleichtern (vgl. SGE 2001 Nr. 23 E. 2.d). Das Gericht ist an diese Weisungen in der Regel nicht gebunden, sondern überprüft nur, ob der angefochtene Entscheid mit den gesetzlichen und den übrigen als Rechtssätze erlassenen einschlägigen Normen übereinstimmt, nicht aber, ob er den internen Weisungen entspricht. Nach der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während dem Steuerpflichtigen die Beweislast für