In der entsprechenden Steuerbuchweisung (StB 45 Nr. 14, in der Fassung vom 1. Januar 2009) wird dazu festgehalten, abzugsberechtigt sei die Entschädigung für die Betreuung der Kinder sowie für die Nebenkosten, nicht aber die übrigen Lebenshaltungskosten des Kindes wie beispielsweise Verpflegung. Falls ein Kind ausserhalb des eigenen Haushalts durch Drittpersonen betreut werde und die Verpflegungskosten nicht separat ausgewiesen würden, müsse der Gesamtbetrag der Fremdbetreuungskosten pauschal um 25% gekürzt werden. Bei den von der Vorinstanz erlassenen und im St. Galler Steuerbuch publizierten Weisungen handelt es sich um Dienstvorschriften, sogenannte Verwaltungsverordnungen, die für sich