Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche bei der Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen insbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der Kinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, etc.) sowie Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (Tagesmütter, etc.). Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder stellen keine reinen Betreuungskosten dar und sind als Lebenshaltungskosten nicht abziehbar. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden (StE 2010 B 27.7 Nr. 19 mit Hinweis auf BBl 2009 4766).