StG Gebrauch gemacht. Demnach können die Kosten der Betreuung von Kindern unter 15 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 5'000.-- für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 oder 2 StG beanspruchen kann, von den Einkünften abgezogen werden, wenn bei gemeinsam steuerpflichtigen Eltern beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd erwerbsunfähig ist. Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche bei der Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen.