b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Kinderbetreuungskosten nicht um Gewinnungs-, sondern um Lebenshaltungskosten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich nicht abziehbar (vgl. Art. 47 StG), ausser es existiere eine entsprechende gesetzliche Grundlage.