Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass lediglich die Kosten für die Betreuung sowie Nebenkosten, nicht aber jene für die übrigen Lebenshaltungskosten wie Verpflegung abziehbar seien. Falls die Verpflegungskosten wie im vorliegenden Fall nicht separat ausgewiesen würden, müsse der Gesamtbetrag pauschal um 25% gekürzt werden. Bei 70 Mahlzeiten im Jahr 2008 ergebe dies für die Tochter A umgerechnet auf einen Tag Fr. 13.50. Gemäss Betriebsregelement der fraglichen Kinderkrippe seien ein Znüni, ein Mittagessen, eine Zwischenmahlzeit und ein Zvieri vorgesehen. Es erscheine gerechtfertigt, von Vollkosten von Fr. 20.-- für eine Mittagsverpflegung und drei Zwischenverpflegungen auszugehen.