a) Die Rekurrenten machen geltend, ein Abzug von 25% der Kinderbetreuungskosten für die Verpflegung von Säuglingen und Kindern sei unverhältnismässig hoch. Teuer seien die Betreuungsstunden und nicht die Esswaren. Gerechtfertigt sei ein Abzug von maximal Fr. 10.-- pro Tag. Da die Tarife in den Kinderkrippen nach Einkommen abgestuft seien, koste das Essen bei Anwendung des pauschalen Abzugs der Vorinstanz unterschiedlich viel, was mit dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei. Bei der auswärtigen Verpflegung beispielsweise betrage der Abzug für Mehrkosten in jedem Fall Fr. 15.--, unabhängig von der Einkommenshöhe.