B.- Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y Z mit Schreiben vom 9. November 2009 Einsprache. Sie stellten den Antrag, auf den Abzug von 25% bei den Kinderbetreuungskosten für A sei zu verzichten. Mit Entscheid vom 23. November 2009 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. C.- Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhoben X und Y Z gegen diesen Einsprache- Entscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die pauschale Kürzung des Kinderbetreuungskostenabzugs sei zu reduzieren oder durch einen Betrag von Fr. 10.-- pro Tag zu ersetzen.