{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-230_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=ba46b0d6c755f0f5ba09c3901a7b19af", "Checksum": "373808d1df26e5ffb9fbbaf29c28cb22"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von Kinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist nicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/230)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:21", "Checksum": "cfc92e3566ebb91d6d61121c3cf1ea97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von Kinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist nicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/230)\n\nWie in von öffentlicher Hand subventionierten Kindertagesstätten üblich, ist der\nBetreuungstarif der Kinderkrippe D einkommensabhängig abgestuft. Für dieselbe\nLeistung, die Betreuung eines Kindes während einer gewissen Zeit inklusive\nVerpflegung, bezahlen Eltern unterschiedlich hohe Beträge. Zwischen dem Normaltarif\nund dem günstigsten Sozialtarif besteht eine Differenz von rund 260% (vgl. Tarif in act.\n8/1.9). In der Stadt St. Gallen beträgt der höchste Ansatz beinahe das Vierfache des\ngünstigsten Tarifs (www.stadt.sg.ch). Mit einem prozentualen Abzug für\nVerpflegungskosten ergeben sich in einem Fall, wo der höchste Tarif zur Anwendung\ngelangt, wesentlich höhere, nicht abzugsfähige Verpflegungskosten als in jenem Fall,\nwo der tiefste Tarif verrechnet wird. Ausgehend vom Normaltarif der Kinderkrippe D\nkämen die Kosten für die Verpflegung eines Kindes bei einem Ansatz von 25% an\neinem Tag auf knapp Fr. 20.-- zu stehen. Beim günstigsten Sozialtarif wären es Fr.\n7.50. Die Höhe der Verpflegungskosten ist jedoch bei jedem Kind in etwa gleich, ausser\nbei Säuglingen, wo die Nahrung in der Regel von den Eltern mitgebracht wird. Im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nletzteren Fall wäre jeglicher Abzug für Verpflegung daher fehl am Platz. Zudem gibt es\nausserhäusliche Fremdbetreuung ohne Verpflegung (Hauptmahlzeit), wenn die Kinder\nnur an Vor- oder Nachmittagen ohne Mittagessen betreut werden. Auch in jenen Fällen\nist ein Abzug kaum gerechtfertigt. Die Kürzung um einen pauschalen Prozentsatz der\nvon der Kinderkrippe in Rechnung gestellten Kosten erweist sich unter diesen\nUmständen als problematisch und nicht sachgerecht.\n\nWie aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2008 (Ziff. 16.5) hervorgeht, steht den\nSteuerpflichtigen der Nachweis tieferer Lebenshaltungskosten offen. Die Bestätigung\nder Kinderkrippe D weist für das Jahr 2008 Betreuungskosten für A in der Höhe von Fr.\n3'770.-- aus. Angaben zur tatsächlichen Höhe der Verpflegungskosten in der\nKinderkrippe D fehlen. Gemäss unbestrittener Darstellung der Rekurrenten hat die\nTochter A in der Kinderkrippe 70 (Haupt)Mahlzeiten eingenommen. Da die Eltern die\neffektive Höhe der Verpflegungskosten nicht kennen und ihnen gegenüber von Seiten\nder Kinderkrippen keine gesetzliche Bescheinigungspflicht auf Differenzierung der\neinzelnen Dienstleistungen besteht (vgl. Art. 172 StG), kann nicht verlangt werden, dass\nsie die effektive Höhe der Verpflegungskosten strikt nachweisen. Nachdem die Anzahl\nder eingenommenen Mahlzeiten bekannt ist, erscheint es sinnvoll, auf einen\nPauschalbetrag pro Hauptmahlzeit (inklusive Zwischenverpflegungen) abzustellen.\n\nBleibt zu klären, welcher Ansatz für eine Kinderhauptmahlzeit (1 bis 6 Jahre alt) zu\nveranschlagen ist. Im Zusammenhang mit den Ansätzen für Verpflegung und\nUnterkunft Unselbständigerwerbender (Kost und Logis) ist dem Steuerbuch für das\nJahr 2008 ein Betrag von Fr. 2.50 zu entnehmen (StB 29 Nr. 4 Ziff. 2 in der Fassung\nvom 1. Januar 2007, Kinder bis 6 Jahre; derselbe Ansatz gilt beim Naturallohn für\nlandwirtschaftliche Arbeitnehmer, vgl. StB 31 Nr. 1 Ziff. 6.2 in der Fassung vom 1.\nJanuar 2007, Kinder bis 6 Jahre). In den Empfehlungen zur Bemessung von\nUnterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons\nZürich wird für die Ernährung eines von mehreren bis zu 6 Jahre alten Kindern ein\nmonatlicher Betrag von Fr. 235.-- veranschlagt. Daraus ergeben sich tägliche\nVerpflegungskosten von rund Fr. 8.--. Die Rekurrenten stellen den Antrag, es sei von\nFr. 10.-- pro Mahlzeit auszugehen. Insgesamt erscheint es vorliegend angemessen, für\nein Mittagessen inkl. Zwischenverpflegung(en) und Zubereitungskosten von Fr. 8.--\nauszugehen. Bei 70 Mahlzeiten à Fr. 8.-- für die Tochter A stellen somit Fr. 560.-- der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngesamten Betreuungskosten in der Kinderkrippe von Fr. 3'770.-- nicht abzugsfähige\nLebenshaltungskosten dar. Der zulässige Abzug für die Kinderbetreuungskosten für A\nin der Krippe beträgt damit Fr. 3'210.--.\n\nDie Rekurrenten haben für die Tochter A zudem weitere Betreuungskosten von Fr.\n648.-- geltend gemacht. Als Rechnungsstellerin wird eine Privatperson genannt. Eine\nschriftliche Bestätigung liegt nicht vor. Mangels näherer Angaben der Rekurrenten,\nweder in den Steuerunterlagen noch im Rekurs, ist nicht bekannt, ob es sich dabei um\neine Betreuung ausser Haus inkl. Verpflegung handelt und ob diese Kürzung überhaupt\nangefochten wird. Der Abzug von 25% ist daher zu bestätigen; die anrechenbaren\nBetreuungskosten betragen Fr. 486.--. Somit ergeben sich abzugsfähige\nKinderbetreuungskosten für A von Fr. 3'696.-- (Fr. 3'210.-- zuzüglich Fr. 486.--) und für\nB von Fr. 3'360.--, insgesamt Fr. 7'056.--.\n\nDadurch reduziert sich das Nettoeinkommen auf Fr. 138'276.--. Der Abzug für\nKrankheitskosten erhöht sich auf Fr. 7'177.-- (Fr. 9'942.-- abzüglich Selbstbehalt von\nFr. 2'765.--). Das satzbestimmende Einkommen beträgt neu Fr. 121'349.--. Die\nAusscheidung ist ebenfalls entsprechend anzupassen. Das im Kanton St. Gallen\nsteuerbare Einkommen reduziert sich auf Fr. 122'100.--.\n\nd) Der Rekurs ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der\nVorinstanz vom 23. November 2009 ist aufzuheben. Die Rekurrenten sind für die\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von\nFr. 122'100.-- zum Satz von Fr. 121'300.-- zu veranlagen. Das steuerbare Vermögen\nbleibt unverändert bei Fr. 643'000.-- zum Satz von Fr. 655'000.--.\n\n"}