{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-230_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=ba46b0d6c755f0f5ba09c3901a7b19af", "Checksum": "373808d1df26e5ffb9fbbaf29c28cb22"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von Kinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist nicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/230)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:21", "Checksum": "cfc92e3566ebb91d6d61121c3cf1ea97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von Kinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist nicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/230)\n\nb) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den\nKinderbetreuungskosten nicht um Gewinnungs-, sondern um Lebenshaltungskosten\n(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.681/2004 und 2A.362/2003). Die Aufwendungen für\nden Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sind grundsätzlich nicht\nabziehbar (vgl. Art. 47 StG), ausser es existiere eine entsprechende gesetzliche\nGrundlage. Bis zur Inkraftsetzung der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung\nkönnen die Kantone einen Abzug von den steuerbaren Einkünften vorsehen für die\nwährend der Erwerbstätigkeit der Eltern entstehenden Kinderbetreuungskosten (Art.\n72c des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone\nund Gemeinden, SR 642.14). Davon hat der Kanton St. Gallen in Art. 45 Abs. 1 lit. h\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStG Gebrauch gemacht. Demnach können die Kosten der Betreuung von Kindern unter\n15 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 5'000.-- für jedes Kind, für das der\nSteuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 oder 2 StG\nbeanspruchen kann, von den Einkünften abgezogen werden, wenn bei gemeinsam\nsteuerpflichtigen Eltern beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden\ndauernd erwerbsunfähig ist. Als Kinderbetreuungskosten gelten Aufwendungen,\nwelche bei der Betreuung der Kinder durch Drittpersonen anfallen. Darunter fallen\ninsbesondere Taggelder für private und öffentliche Organisationen, welche sich der\nKinderbetreuung annehmen (Kinderkrippen, etc.) sowie Honorare an Personen, welche\ndie Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (Tagesmütter, etc.).\nKosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder stellen keine reinen\nBetreuungskosten dar und sind als Lebenshaltungskosten nicht abziehbar. Solche\nKosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden (StE\n2010 B 27.7 Nr. 19 mit Hinweis auf BBl 2009 4766).\n\nIn der entsprechenden Steuerbuchweisung (StB 45 Nr. 14, in der Fassung vom\n1. Januar 2009) wird dazu festgehalten, abzugsberechtigt sei die Entschädigung für die\nBetreuung der Kinder sowie für die Nebenkosten, nicht aber die übrigen\nLebenshaltungskosten des Kindes wie beispielsweise Verpflegung. Falls ein Kind\nausserhalb des eigenen Haushalts durch Drittpersonen betreut werde und die\nVerpflegungskosten nicht separat ausgewiesen würden, müsse der Gesamtbetrag der\nFremdbetreuungskosten pauschal um 25% gekürzt werden. Bei den von der\nVorinstanz erlassenen und im St. Galler Steuerbuch publizierten Weisungen handelt es\nsich um Dienstvorschriften, sogenannte Verwaltungsverordnungen, die für sich\ngenommen keine gegenüber Dritten verbindlichen Rechtssätze enthalten. Sie dienen\nder Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis und sollen den Beamten die\nRechtsanwendung erleichtern (vgl. SGE 2001 Nr. 23 E. 2.d). Das Gericht ist an diese\nWeisungen in der Regel nicht gebunden, sondern überprüft nur, ob der angefochtene\nEntscheid mit den gesetzlichen und den übrigen als Rechtssätze erlassenen\neinschlägigen Normen übereinstimmt, nicht aber, ob er den internen Weisungen\nentspricht.\n\nNach der allgemeinen Beweislastregel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für\nsteuerbegründende Tatsachen, während dem Steuerpflichtigen die Beweislast für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuergesetz, 6. Aufl. 1999, S.\n379 f.). Der Nachweis für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten obliegt\ndamit dem Steuerpflichtigen.\n\nc) Die Rekurrenten sind Eltern einer im strittigen Steuerjahr 2008 dreijährigen Tochter\nund eines einjährigen Sohnes. Während der Erwerbstätigkeit der Mutter\n(Beschäftigungsgrad 41%) wurden die Kinder in der Kinderkrippe D in E betreut. Den\nentsprechenden Bestätigungen der Kinderkrippe ist zu entnehmen, dass im Jahr 2008\nfür die Tochter A Fr. 3'770.-- und für den Sohn B Fr. 3'360.-- an Betreuungskosten\nanfielen. Die Tochter wurde zudem für Fr. 648.-- von einer Privatperson betreut. Hierfür\nliegen keine Belege (Rechnung, Quittung oder Bestätigung) vor. Die Vorinstanz\nanerkannte die Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit der geltend gemachten\nKinderbetreuungskosten im Grundsatz. Für den Sohn B wurden die bezahlten\nBetreuungskosten vollumfänglich zugelassen, nachdem die Rekurrenten darauf\nhingewiesen hatten, dass B in der Krippe mit selbst mitgebrachter Schoppen- und\nBreinahrung verpflegt worden war. Bei der Tochter A wurde in Anwendung der zitierten\nSteuerbuchweisung ein Einschlag von 25% für nicht abzugsfähige Verpflegungskosten\ngemacht.\n\n"}