{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2009-230_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1&type=1563347022&cHash=ba46b0d6c755f0f5ba09c3901a7b19af", "Checksum": "373808d1df26e5ffb9fbbaf29c28cb22"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2009/230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von Kinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist nicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/230)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:21", "Checksum": "cfc92e3566ebb91d6d61121c3cf1ea97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2009/230\nRegeste:\nArt. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von Kinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist nicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2009/230)\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2009/230\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 09.12.2010\nEntscheiddatum: 09.12.2010\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 09.12.2010\nArt. 45 Abs. 1 lit. h (sGS 811.1). Die generelle Kürzung von\nKinderbetreuungskosten um pauschal 25% für Lebenshaltungskosten ist\nnicht sachgerecht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9.\nDezember 2010, I/1-2009/230)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX und Y Z, Rekurrenten,\n\nvertreten durch X,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X und Y Z haben zwei Kinder (A, geb. 2005, und B, geb. 2007) und wohnen in C. X\nist unselbständig erwerbstätig; Y arbeitet in einem Teilzeitpensum. In der\nSteuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 machte das Ehepaar Z\neinen Abzug für die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen von Fr. 7'778.-- geltend\nund deklarierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'341.-- und ein steuerbares\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermögen von Fr. 122'057.--. Das kantonale Steueramt nahm einige Änderungen vor,\nunter anderem kürzte es die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten von Fr.\n7'778.-- um 25% auf Fr. 5'834.--. X und Y Z wurden für 2008 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 130'300.-- zum Satz von Fr. 129'400.-- und einem steuerbaren\nVermögen von Fr. 543'000.-- zum Satz von Fr. 552'000.-- veranlagt. Im Rahmen einer\nKorrekturveranlagung wurden unter anderem die Betreuungskosten für B zu 100%\nzugelassen, wodurch sich der Abzug auf Fr. 6'674.-- erhöhte. Das steuerbare\nEinkommen betrug neu Fr. 122'500.-- zum Satz von Fr. 121'700.--.\n\nB.- Gegen diese Veranlagung erhoben X und Y Z mit Schreiben vom 9. November 2009\nEinsprache. Sie stellten den Antrag, auf den Abzug von 25% bei den\nKinderbetreuungskosten für A sei zu verzichten. Mit Entscheid vom 23. November 2009\nwies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhoben X und Y Z gegen diesen Einsprache-\nEntscheid Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die\npauschale Kürzung des Kinderbetreuungskostenabzugs sei zu reduzieren oder durch\neinen Betrag von Fr. 10.-- pro Tag zu ersetzen.\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2010 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. Dezember 2010 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist die Höhe des Abzugs für Kinderbetreuungskosten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Die Rekurrenten machen geltend, ein Abzug von 25% der Kinderbetreuungskosten\nfür die Verpflegung von Säuglingen und Kindern sei unverhältnismässig hoch. Teuer\nseien die Betreuungsstunden und nicht die Esswaren. Gerechtfertigt sei ein Abzug von\nmaximal Fr. 10.-- pro Tag. Da die Tarife in den Kinderkrippen nach Einkommen\nabgestuft seien, koste das Essen bei Anwendung des pauschalen Abzugs der\nVorinstanz unterschiedlich viel, was mit dem in der Bundesverfassung verankerten\nGleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei. Bei der auswärtigen Verpflegung\nbeispielsweise betrage der Abzug für Mehrkosten in jedem Fall Fr. 15.--, unabhängig\nvon der Einkommenshöhe.\n\nDie Vorinstanz hält dem entgegen, dass lediglich die Kosten für die Betreuung sowie\nNebenkosten, nicht aber jene für die übrigen Lebenshaltungskosten wie Verpflegung\nabziehbar seien. Falls die Verpflegungskosten wie im vorliegenden Fall nicht separat\nausgewiesen würden, müsse der Gesamtbetrag pauschal um 25% gekürzt werden. Bei\n70 Mahlzeiten im Jahr 2008 ergebe dies für die Tochter A umgerechnet auf einen Tag\nFr. 13.50. Gemäss Betriebsregelement der fraglichen Kinderkrippe seien ein Znüni, ein\nMittagessen, eine Zwischenmahlzeit und ein Zvieri vorgesehen. Es erscheine\ngerechtfertigt, von Vollkosten von Fr. 20.-- für eine Mittagsverpflegung und drei\nZwischenverpflegungen auszugehen. Das Steuerveranlagungsverfahren sei ein\nMassenverfahren, wo Pauschalierungen erlaubt seien, um nicht jeden Einzelfall im\nDetail prüfen zu müssen. Dies sei mit der Weisung im Steuerbuch, wonach 25% der\nangefallenen Kosten als Lebenshaltungskosten gelten würden, umgesetzt worden. Es\nbestehe die Möglichkeit, eine detaillierte Kostenaufteilung zu präsentieren.\n\n"}